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Anforderungen an § 129 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Die Bestimmung wird schriftlich auf Papier niedergeschrieben und von M und F unterschrieben. Ihr Rechtsanwalt des Vertrauens schaut dabei zu.
Einordnung
Anforderungen an § 129 BGB
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Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB
M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Vater V und Sohn S möchten aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses einen Erbverzicht vereinbaren. S hat ein wenig recherchiert und ist der Ansicht, dass der Erbverzichtsvertrag in Anwesenheit eines Rechtspflegers geschlossen werden muss.