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Ausnahme: Abnahme notwendig und nicht erfolgt - dennoch Anwendung der Gewährleistungsrechte (Minderung) (+)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B beauftragt U, die Wände seines Hauses zu streichen. Nachdem U fertig ist, verweigert B die Abnahme, weil U unsauber gearbeitet hat. B setzt U eine Frist zur Nachbesserung. U lässt diese verstreichen. B streicht kurzerhand selbst nach und möchte den Lohn des U mindern.
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Werkvertrag – Zeitpunkt des Entstehens der Mängelrechte
B beauftragt W mit einer Fassadenerneuerung. W führt die Arbeiten aus. B nimmt die Arbeiten nicht ab. Er rügt Mängel und setzt eine Frist zur Mangelbeseitigung. W verneint die Mangelhaftigkeit. Ein Gutachter stellt fest, dass die Arbeiten mangelhaft waren. B begehrt von W einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.
Nacherfüllungsanspruch (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Grundfall
Bücherwurm B hat ein altes, kaputtes Bücherregal. Er beauftragt die Unternehmerin U damit, das Bücherregal zu reparieren und für die vielen Bücher des B besonders stabil zu machen. Nachdem B das Regal abgenommen hat und die ersten Bücher zuhause einsortiert, bricht das Regal unter der Last zusammen.