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Grundfall zum IPR
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die deutsche D kauft von ihrer Freundin aus Frankreich F ein Auto. Das Auto bleibt zunächst noch bei F in Frankreich. D möchte von F, dass diese ihr „schonmal das Auto übereignet“. F erwidert, dass dies gar nicht möglich sei, weil – was zutrifft – in Frankreich das Eigentum schon mit dem Vertragsschluss übergehe. Nach welchem Recht bestimmt sich, wer Eigentümerin des Autos ist?
Einordnung
Grundfall zum IPR
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Renvoi Fall
2007 schließen A aus X und B aus Deutschland einen Kaufvertrag über eine Uhr. B übereignet A die Uhr in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war B geschäftsunfähig. Heute ist die Uhr bei A in X. (<i>Nach dem IPR von X unterliegen Fragen über Rechte an einer Sache dem Recht des Landes, in dem die Sache übereignet wurde.</i>)
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2023 gibt der französische Händler F in Deutschland der deutschen Bauunternehmerin B den Auftrag einen Laden zu bauen. Dafür zahlt F €500.000. Als F während des Baus Risse am Haus auffallen, fragt er sich, nach welchem Recht das Vorliegen eines Mangels zu beurteilen ist.