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Offenkundigkeit: gewahrt bei offenem Geschäft für den, den es angeht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Stylist S soll für Popikone P ein Kleid auf Rechnung für eine Gala kaufen und dabei ihre Identität geheim halten, damit keiner Ps Stil auf der Gala kopiert. S findet ein Kleid in Bs Boutique und sagt zu B: „Ich kaufe dieses Kleid im Namen meiner Auftraggeberin. Ihre Identität ist vorerst geheim.“
Einordnung
Offenkundigkeit: gewahrt bei offenem Geschäft für den, den es angeht
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Vertreter sagt "für den Vertretenen" § 164 Abs. 1 S. 2 A. 1
V schickt Mittelsmann M zur Privatauktion des A, um ein Bild für maximal €10.000 zu ersteigern. Während der Auktion ruft M: „Ich biete €5.000 im Namen des V!“. Die €5.000 bleiben das Höchstgebot. A erteilt den Zuschlag.
Handeln in fremdem Namen aus den Umständen erkennbar § 164 Abs. 1 S. 2 A. 2
A geht in den lokalen Supermarkt der B-GmbH, wo sie ihre Ware auf das Kassenband legt. Der Kassierer K, deutlich zu erkennen an seiner mit dem Logo der B bestickten Jacke, zieht die Ware über den Scanner und nennt den Kaufpreis.