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Besteht eine Duldungspflicht bei wesentlicher, aber ortsüblicher Einwirkung (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft sich ein Haus in einem Dorf, obwohl sie weiß, dass dort 15 Taubenzüchter ansässig sind. Sie fühlt sich schnell von der unmittelbar benachbarten Taubenzucht gestört, weil die 40 Tauben täglich von 6-9 Uhr sowie mittags eine Stunde über ihr Grundstück kreisen.
Einordnung
Besteht eine Duldungspflicht bei wesentlicher, aber ortsüblicher Einwirkung (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
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Blendwirkung einer Photovoltaikanlage – Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB)
Hauseigentümer E installiert auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage. Die Reflexion der Sonnenstrahlen blendet den Nachbarn N (ebenfalls Hauseigentümer) an 130 Tagen im Jahr jeweils bis zu 2 Stunden in Haus und Garten.

Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, die mit zumutbaren Mitteln beseitigbar ist (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Die Werkstatt der W liegt im Stadtkern der Stadt S. Von ihr gehen regelmäßige laute Geräusche des Sägewerks aus, welche besonders Nachbar N stören. In der Gegend gibt es einige vergleichbar störende Handwerksbetriebe. W könnte die Störung durch Schalldämmung reduzieren. Dies ist ihm aber zu teuer (€1.500).