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Abgrenzung Dolus eventualis / Bedingter Vorsatz („Lederriemen-Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist Os Tod aber höchst unerwünscht. O stirbt.
Einordnung
Abgrenzung Dolus eventualis / Bedingter Vorsatz („Lederriemen-Fall“)
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Bedingter Tötungsvorsatz bei heftigen Tritten gegen den Kopf – Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
A und B sind stark alkoholisiert und erregt. Sie streiten mit O. Mit der Innenseite ihrer Schuhe treten A und B beide mehrfach gegen den Kopf des am Boden liegenden O. O überlebt, erleidet aber zahlreiche Schädelfrakturen.
Mord (§ 211 StGB)
A will endlich mal einen Menschen sterben sehen. Zu diesem Zweck möchte er seinen Nachbarn B mit mehreren Messerstichen töten. Er sticht 25-mal auf B ein. B verblutet.