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Mord (§ 211 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A will endlich mal einen Menschen sterben sehen. Zu diesem Zweck möchte er seinen Nachbarn B mit mehreren Messerstichen töten. Er sticht 25-mal auf B ein. B verblutet.
Einordnung
Mord (§ 211 StGB)
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