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Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf einer Party behauptet A, dass B sein Handy gestohlen habe. B wendet sich genervt ab. Daraufhin packt A den B an der Schulter und kündigt an, ihn zu durchsuchen. Zur Verteidigung sticht B den A mit einem Küchenmesser nieder.
Einordnung
Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)
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Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
A und B streiten. A greift an die Brusttasche seiner Jacke, um eine Schusswaffe zu ziehen. Noch bevor A die Schusswaffe herausnehmen kann, schießt B seinerseits auf A, um sich zu verteidigen.
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T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.