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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für einen Kredit eine Maschine. Diese steht im Eigentum des Unternehmens U. S ermächtigt B, die Maschine selbst an sich zu nehmen, sollte er die Raten nicht bedienen. Als die Kredittilgung ausbleibt, holt sich B die Maschine.
Einordnung
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
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§ 934 Alt. 1
K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert, X verwahrt ihn für V. K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.