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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
Einordnung
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
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