Jurafuchs

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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer

einfach
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7. Mai 2026

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

Einordnung

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer

Wie funktioniert Jurafuchs?

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