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§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell (200 km/h) durch die Kölner Innenstadt rast, weil er Youtube-Star werden will. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es jedoch nicht.
Einordnung
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
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