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§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.
Einordnung
§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss
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Der ausdrückliche Hinweis kommt zu spät (§ 305 Abs. 2 BGB)
F schließt online mit der GrillGmbH einen Vertrag über einen neuen Elektrogrill. Zwei Tage später wird der Grill geliefert. Im Karton liegt eine Rechnung für den Grill. Darauf wird gut sichtbar auf die AGB der GrillGmbH hingewiesen.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den Beifahrer? - Jurafuchs
Auch ein Beifahrer eines Kfz könne einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vornehmen. Dies gelte auch bei verkehrsfremden Inneneingriffen, also normalen Verkehrsvorgängen, die als Eingriff eingesetzt werden, wie etwa das Öffnen der Autotür. Nimmt das Opfer aufgrund des Eingriffs in den Straßenverkehr ein Ausweichmanöver vor, welches zu einer Körperverletzung führt, könne zugleich auch eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegen. Einer unmittelbaren Berührung bedürfe es nicht.