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§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss

einfach
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7. Mai 2026
14 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Die Waschmaschine von Student S ist kaputt. S ruft bei Handwerkerin H an und sie schließen am Telefon einen Werkvertrag zur Reparatur. H erklärt der S beim Vertragsschluss detailliert die AGB der Reparaturwerkstatt und S erklärt sich mit diesen einverstanden.

Einordnung

§ 305 Abs. 2 BGB Ausdrücklicher Hinweis bei mündlichem Vertragsschluss

Wie funktioniert Jurafuchs?

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