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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den Beifahrer?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Y biegt mit seinem Pkw rechts ab. Er muss eine Vollbremsung durchführen, als ihn Radfahrer T rasant rechts überholt. Y und sein Beifahrer E beschließen, T „vom Rad zu holen“. Y überholt T und schneidet T den Weg ab. E öffnet spontan die Beifahrertür. Erhebliche Verletzungen des T nimmt er billigend in Kauf. T stürzt beim Ausweichen und verletzt sich.
Einordnung
Auch ein Beifahrer eines Kfz könne einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vornehmen. Dies gelte auch bei verkehrsfremden Inneneingriffen, also normalen Verkehrsvorgängen, die als Eingriff eingesetzt werden, wie etwa das Öffnen der Autotür. Nimmt das Opfer aufgrund des Eingriffs in den Straßenverkehr ein Ausweichmanöver vor, welches zu einer Körperverletzung führt, könne zugleich auch eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegen. Einer unmittelbaren Berührung bedürfe es nicht.
Prüfungsschema
Im deliktischen Aufbau kann man das Grunddelikt (§ 223 StGB) und die Qualifikation (§ 224 StGB) ohne weiteres zusammen prüfen. Wie prüfst Du dies?
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatbestandsmerkmale des § 223 Abs. 1 StGB
- Qualifikationsgründe des § 224 Abs. 1 StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich § 223 und § 224 StGB
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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