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Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S ist als Sekretär bei Juwelier J angestellt. Er verkauft und übereignet Armbanduhren zu Schleuderpreisen und gibt sich hierbei als Prokurist des J aus.
Einordnung
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis durch Rechtsschein
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Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis 1
O hat T eine rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 164 BGB) für den Abschluss von Kaufverträgen bis maximal €10.000 Kaufpreis erteilt. T schließt im Namen des Vollmachtgebers O einen Kaufvertrag über €13.000 Kaufpreis ab.

Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 2
Handelsvertreter H zieht trotz Kündigung und Widerruf der Inkassovollmacht Forderungen ein, um sich zu bereichern, indem er den fortwirkenden Rechtsschein ausnutzt.