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Modifikation: Abhandenkommen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D vereinbart im Autohaus A eine Probefahrt. Er fährt mit einem Mitarbeiter des A davon. Nach Beendigung der Probefahrt behält D heimlich den Zweitschlüssel ein und fährt allein davon. Danach verkauft und übereignet er dieses unter Vorlage von gefälschten, aber echt wirkenden KFZ-Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) an G, der D für den Eigentümer hält.
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Analoge Anwendung von § 952 BGB
E ist Eigentümer eines Autos. Dieses verkauft und übereignet er an K, der den Kaufpreis bar entrichtet. Aus Vergesslichkeit behält E die Zulassungsbescheinigung Teil II bei sich. K fordert die Übereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Gutgläubiger Pkw–Erwerb nachts auf einem Imbissparkplatz
B mietet einen Lamborghini von Eigentümer E. Statt ihn zurückzugeben, inseriert er ihn online für €70.000. Autofan A besichtigt das Auto nachts auf einer Tankstelle. Sie einigen sich vor einem Imbiss über den Eigentumsübergang und A zahlt noch vor Ort. <i>Kann E von A Herausgabe verlangen?</i>