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Umfang der negativen Glaubensfreiheit („Kruzifix-Beschluss“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
§ 13 Abs. 1 BayVSO schreibt vor, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist. Die anthroposophisch geprägten Eltern E von Schulkind S fürchten sich vor dem christlichen Einfluss und klagen im Namen des S. Die eingelegten Rechtsmittel von S scheitern jedoch vor dem BayVerGH.
Einordnung
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1995 darüber zu entscheiden, ob § 13 Abs. 1 BayVSO, der vorschreibt, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, verfassungswidrig sei. Durch die Kreuze im Klassenraum wird die Freiheit der Schüler:innen berührt, von Glaubenssymbolen nicht geteilter Religionen fernzubleiben. Überdies befinden sich die Schüler:innen im Schulunterricht in einer unausweichlichen Situation, die nicht von Freiwilligkeit geprägt ist. Dies widerspricht gerade dem Minderheitenschutz, den Art. 4 Abs. 1 GG intendiert. Die Schule als staatliche Institution muss dabei in den Grenzen der zulässigen religiösen Bezüge grundsätzlich neutral bleiben. § 13 Abs. 1 BayVSO ist daher nichtig. § 13 Abs. 1 BayVSO verstößt mithin gegen die negative Glaubensfreiheit.
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