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Rücknahme eines belastenden VAs: § 48 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ein neues Gesetz ermächtigt die Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Struktur der Außenfassade vorzugeben. G verfügt gegenüber E, dass er an seiner Außenfassade Kreuze anbringen muss. Noch bevor der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, wird das Gesetz vom BVerfG für nichtig erklärt.
Einordnung
Rücknahme eines belastenden VAs: § 48 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage
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Rücknahme, wenn VA einmalige Geldleistung gewährt
Unternehmerin U erhält von Gemeinde G einen Subventionsbescheid. G fällt später auf, dass dem Sachbearbeiter ein Fehler unterlaufen war: U erfüllt nicht die rechtlichen Fördervoraussetzungen und hätte die Subvention rechtmäßig nicht erhalten dürfen. G hebt den Förderbescheid auf.
Rücknahme eines nichtigen belastenden Verwaltungsakts?
Ein neues Gesetz ermächtigt die Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Farbe der Außenfassade vorzugeben. G verfügt schriftlich gegenüber E, dass er auf seine Fassade den bayerischen Löwen malen muss. Aus dem Bescheid geht G als erlassende Behörde nicht hervor.