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Beschleunigen des Todes eines nicht Lebensfähigen als "Tötung"
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S versucht im 6. Schwangerschaftsmonat eigenständig ihre Schwangerschaft abzubrechen. Dabei setzen Wehen ein und die Leibesfrucht wird ausgestoßen. Um den Tod des atmenden, aber nicht dauerhaft lebensfähigen Neugeborenen N zu beschleunigen, erstickt S es mit einem Kissen.
Einordnung
Beschleunigen des Todes eines nicht Lebensfähigen als "Tötung"
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Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
T stranguliert den O mit seinem Gürtel fünf Minuten lang. Danach wirft er den bewusstlosen O in die Büsche und läuft weg. O stirbt.