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Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.
Einordnung
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
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Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)
A überholt den B unmittelbar vor einer Bergkuppe. Die Gefahr des Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrern erkennt er. A vertraut aber auf seine durch jahrzehntelanges Pendeln erworbenen Fahrkünste. Er stößt mit dem entgegenkommenden C zusammen, der dabei getötet wird.
Grundfall zur Heimtücke
T erfährt, dass seine Ehefrau F ihn seit fünf Jahren betrügt. T lädt die F deshalb unter dem Vorwand eines romantischen Abendessens in seine Stadtwohnung ein, um sie dort zu töten. Als F klingelt, öffnet T ihr die Tür und erschießt sie ohne Vorwarnung.