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Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V führt mit K ein Gespräch über FaceTime und fragt, ob sie ihm seinen frechen Hund Fridolin für €150 abkaufen möchte. K lässt sich die Sache durch den Kopf gehen. Dem genervten V dauert das zu lange, er legt auf.
Einordnung
Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)
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Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2
V schickt K am 07.01. ein Angebot über 1.000 angesagte Handyketten zum Preis von 9.000 €. K erklärt am 07.03. die Annahme.
Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
F und K telefonieren miteinander. Als K erzählt, dass ihr iPod kaputtgegangen sei, bietet F ihr seinen alten iPod für 50 € an. Noch bevor K „Ja“ sagen kann, bricht das Gespräch aufgrund einer Verbindungsstörung ab. K ruft F kurz darauf erneut an und stimmt dem Kauf des iPods zu.