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Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2
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Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 2 – Kenntnis von Umständen
V schickt K am 7.1. ein Angebot über 1.000 angesagte PopSockets zum „unschlagbaren“ Preis von 2.500 €. K ist vom 5.1.-20.1. auf einem Yoga-Retreat, was V weiß. K erklärt am 21.1. die Annahme.
Annahme rechtzeitig abgegeben, aber verspätet zugegangen § 149 BGB
V bietet K den Kauf von 40 kg Premiumhundefutter für €70 an und befristet sein Angebot bis 15.2. K bringt am 11.2. seine Annahmeerklärung an V zur Post. Die Post stellt V den Brief erst am 19.02. zu. V erkennt am Poststempel (11.2.) die Verzögerung, zeigt dies K jedoch nicht an.