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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P denkt fälschlich, dass ein Schweigen gegen einen Beschuldigten verwendet werden kann und weist B darauf hin. B lässt sich deshalb geständig ein.
Einordnung
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P spiegelt B vor, sein Mittäter M habe schon umfassend gestanden und B schwer belastet. P will B so zu einer geständigen Einlassung bewegen. B lässt sich daraufhin geständig ein.

Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
Beschuldigte B sitzt wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Dort wird sie von Polizeibeamten P vernommen. Vor der Vernehmung sagt P der B zu, dass diese aus der U-Haft entlassen werde, wenn sie sich geständig einlässt.