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Dreieckserpressung - Persönliches Näheverhältnis liegt vor
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hat rechtswidrig Kontounterlagen erlangt, aus denen hervorgeht, dass Kunden der Bank B Steuerhinterziehung begehen. Er fordert von der Geschäftsführerin O der B € 12.000.000. Anderenfalls veröffentliche er die Unterlagen. O zahlt.
Einordnung
Dreieckserpressung - Persönliches Näheverhältnis liegt vor
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Es liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor (§ 253 StGB).
2. O hat aufgrund der Drohung eine Vermögensverfügung vorgenommen.
3. Da O das Vermögen der Bank und nicht ihr eigenes vermindert hat, liegt seitens T ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und keine Erpressung vor (§ 253 StGB).
Fundstellen
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Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

Abgrenzung Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, nach allen Auffassungen Diebstahl
T klingelt bei O. Ihm öffnet Os Gärtner G. T behauptet wahrheitswidrig, er sei Os Angestellter und solle O seinen Laptop bringen. G gibt dem T gutgläubig Os Laptop. T will den Laptop für sich behalten.

Finalzusammenhang 1
Die reiche O möchte T €500 zum Geburtstag schenken. Als T zu Besuch kommt und O ihr das Geld überreichen möchte, verlangt T €500 und droht alternativ mit einem empfindlichen Übel. O möchte T nichts mehr schenken, aber überreicht das Geld aus Angst.

Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis
T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt
A und B wollen in die Pizzeria des P einbrechen und vorhandenes Bargeld an sich nehmen. Sie trauen sich selbst jedoch nicht und wollen O überreden. Dieser weigert sich, bis die beiden ihm mit einem empfindlichen Übel drohen. O bricht ein und nimmt das Geld weg.