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Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Wichtiges Glied: Zeigefinger
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nach einem Kneipenbesuch kommt es zwischen T und O an einer Bushaltestelle zum Streit. T zieht sein Taschenmesser und schneidet Os rechten Zeigefinger ab. O ist Rechtshänder.
Einordnung
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Wichtiges Glied: Zeigefinger
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Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse
Nach einem Konzert kommt es zwischen Klarinettistin T und Pianistin O zum Streit. T schlägt mit ihrem Klarinettenkoffer mehrfach auf O ein. Die Schläge treffen O so schwer, dass in der Folge ihr rechter Ringfinger versteift.
Nr. 2: Wichtiges Glied - individuelle Verhältnisse: Vorschäden
Die Reiterinnen T und O zanken sich darum, wer welches Schulpferd in der Reitstunde reiten darf. T schlägt mit einer Mistgabel so auf O ein, dass der rechte Ringfinger der O endgültig versteift. Bei einem früheren Reitunfall hatte O schon den rechten Zeige- und Mittelfinger verloren.