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Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Stammfreier F zahlt nach dem Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten P, wie von Anfang an geplant, nicht das vereinbarte Entgelt. Als F daraufhin lautstark von P beschimpft wird, befürchtet F, dass andere Menschen von seiner Tat erfahren könnten und würgt deswegen die P, wobei er Ps Tod billigend in Kauf nimmt. P stirbt.
Einordnung
Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.
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§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe)
A stiftet den T an, den O heimtückisch zu erschlagen. T tötet den O daraufhin, ohne jedoch heimtückisch zu handeln.

§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm besorgt. Er wusste zwar, dass mit der Pistole die O erschossen werden sollte. Dass T die O im Schlaf erschießen wollte, war B nicht bekannt.