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Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T und O überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Bei dem Crash stirbt O. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als O die Linie überfuhr, wäre er 0,7 Sek. später am Unfallort und O hätte bereits die Kreuzung passiert.
Einordnung
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
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