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Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB – Stellvertretung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G gründet als Alleingesellschafter eine GmbH und bestellt sich als Geschäftsführer. Darüber hinaus legt G in der Satzung fest, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Einige Zeit später einigt sich G im Namen der GmbH mit sich selbst auf eine Gehaltserhöhung.
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Erfüllung einer Verbindlichkeit
A und B haben formwirksam einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen (§§ 433, 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Da A sehr beschäftigt ist, bevollmächtigt er B, ihn bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) zu vertreten.
Ausschluss nach Sinn und Zweck – Danaer Geschenk
Die Eltern E möchten ihrem neugeborenen Kind (K) ein vermietetes Mehrparteienhaus schenken. Bei dem Notartermin vertreten sie K sowohl bei Abschluss des Schenkungsvertrags (§§ 516, 518 BGB) als auch bei der Auflassungserklärung (§§ 873, 925 BGB).