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Erfüllung einer Verbindlichkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B haben formwirksam einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen (§§ 433, 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Da A sehr beschäftigt ist, bevollmächtigt er B, ihn bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) zu vertreten.
Einordnung
Erfüllung einer Verbindlichkeit
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