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Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Angestellte A ist krank. Chef C besucht sie um 17 Uhr zuhause und legt ihr einen Aufhebungsvertrag (Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung) vor. A unterschreibt unter dem Einfluss von Medikamenten und Müdigkeit. Als A gesund ist, möchte sie Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheben.
Einordnung
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
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