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§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt

einfach
schwer84 % lösen richtig
7. Mai 2026
3 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurücklegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.

Einordnung

§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt

Wie funktioniert Jurafuchs?

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