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§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurücklegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
Einordnung
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell (200 km/h) durch die Kölner Innenstadt rast, weil er Youtube-Star werden will. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es jedoch nicht.