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Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T, B und O geraten in einer Kneipe in Streit und schlagen aufeinander ein. T zerschlägt dabei so unglücklich einen Bierkrug im Gesicht des O, dass dieser auf dem rechten Auge erblindet.
Einordnung
Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
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Objektive Bedingung der Strafbarkeit
T, B und O geraten in Streit und beginnen in einer Kneipe eine Prügelei. O stürzt dabei unglücklich und zieht sich eine tiefe Schnittwunde am Arm zu.
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
O und B greifen den schwachen T in einer Kneipe an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.