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Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Trainerin T bestellt bei Verkäufer V für ihre Fußballmannschaft 10 Bälle der Marke "Goal" für insgesamt €200. Sie vereinbaren, dass T sie abholt. Als sie eintreffen, stellt V die Bälle bereit und benachrichtigt T. T erscheint nicht zur Abholung. Nach vier Tagen brennt Vs Laden vollständig aus.
Einordnung
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
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Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist
Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (= Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.
GS, Konkretisierung, Bringschuld
T bestellt bei V 20 Trikots der Marke „Hattrick“. Sie vereinbaren, dass V die Trikots am nächsten Tag um 11 Uhr persönlich zur Wohnung der T bringt. Als V pünktlich erscheint, ist T nicht zu Hause. Daraufhin fährt V zurück. Auf der Rückfahrt werden die Trikots bei einem Unfall zerstört.