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Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist

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7. Mai 2026
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Trainerin T bestellt bei Verkäufer V für ihre Fußballmannschaft 10 Bälle der Marke „Goal“ für insgesamt €200. Beide vereinbaren, dass T die Bälle spätestens zwei Tage später im Laden des V abholt und V sie in der Zwischenzeit bereitstellt. V stellt die Bälle bereit und benachrichtigt T darüber. Noch vor Ablauf der Frist brennt Vs Laden vollständig aus.

Einordnung

Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (= Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.

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