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Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird in seiner Anwesenheit am 22.12. verurteilt. Er teilt seiner Verteidigerin am Freitag, 23.12., telefonisch mit, sie solle Revision einlegen. Da V zu diesem Zeitpunkt auf einer Weihnachtsfeier ist und schon einige Tassen Glühhwein getrunken hat, vergisst sie das Telefonat und legt keine Rechtsmittel ein. A erfährt hiervon am Montag, 2.1.
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Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis
Gegen das in seiner Anwesenheit am Mittwoch, 23.11.2022, verkündete Urteil legt A mit einem am 23.12.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Zugleich beantragt A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nur auf Anraten seines Verteidigers habe er von der Revision abgesehen.
Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis wegen unwirksamen Rechtsmittelverzicht
A wird am 23.11. wegen Raubes verurteilt. Nach Beratung mit ihrer Verteidigerin V gibt A zu Protokoll, auf Rechtsmittel zu verzichten. Am 15.12. beichtet V der A, dass sie vor der Verhandlung die Zulassung verloren hatte. Nun will A doch Revision einlegen.