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Zulässigkeit der Revision: 20 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 20 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Zulässigkeit der Revision für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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SR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis wegen unwirksamen Rechtsmittelverzicht

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SR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis

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Wiedereinsetzung: unverschuldete Säumnis

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Erklärung in unmittelbarem Anschluss an die Urteilsverkündung

A ist wegen Raubes angeklagt. Ihre Verteidigerin Viktoria (V) hat kurz vor der Verhandlung ihre Zulassung verloren. A weiß davon nichts. V tritt trotzdem für sie auf. Im Anschluss an ihre Verurteilung gibt A nach Beratung mit V zu Protokoll, auf Rechtsmittel verzichten zu wollen.

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Ermächtigungswiderruf

A wird am 6.12 wegen versuchten Totschlags verurteilt. Er ermächtigt Verteidigerin V auf alle Rechtsmittel zu verzichten. Diese schickt eine entsprechende schriftliche Erklärung zu Gericht. Am 7.12. hat A es sich anders überlegt. A widerruft am 7.12. um 12:00 Uhr gegenüber V die Ermächtigung. Die von V verschickte Verzichtserklärung wird um 12:05 Uhr zugestellt.

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Vorausgegangene Verständigung, die aber nicht im Hauptverhandlungsprotokoll eingetragen war

In dem Verfahren von Ladendiebin Laura kommt es zu einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Beteiligten (§ 257c StPO). Diese wird aber nicht protokolliert. Im unmittelbaren Anschluss an das Urteil erklärt L den Verzicht auf Rechtsmittel. Zuhause angekommen bereut sie die Entscheidung und will doch Revision einlegen.

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Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft

Anton (A) steht vor Gericht. Der Richter teilt ihm mit, die Strafaussetzung einer früheren Verurteilung könne aufgrund des Ablaufs des Bewährungszeitraumes auch bei erneuter Verurteilung nicht mehr widerrufen werden. A legt deshalb ein Teil-Geständnis ab und verzichtet nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Als die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen, will A doch Rechtsmittel einlegen.

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Rechtsmittelverzicht nicht erklärt

Astrid (A) wird zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hauptverhandlungsprotokoll wurde protokolliert, sie habe auf Rechtsmittel verzichtet. A und ihre Verteidigerin sind sich sicher, einen solchen Verzicht nicht erklärt zu haben. Richterin und Protokollführer erinnern sich nicht mehr.

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Wirkung der Rechtsmittelrücknahme

Uwe wird vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Noch im Gerichtssaal gibt er zu Protokoll, er lege Revision ein. Nach Rücksprache mit Strafverteidigerin Miranda schickt er dem Amtsgericht die unterschriebene Erklärung, dass er die Revision zurücknehme.

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Ersatzzustellung

Udo (U) wird in Anwesenheit am 01.07. verurteilt. U legt form- und fristgerecht Revision ein. Am 14.07. wird das Urteil in den Briefkasten seiner Wohnung eingeworfen. U selbst sitzt zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft.

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Ohne Anordnung des Vorsitzenden erfolgte Zustellung

Udo (U) wird in Anwesenheit am 01.07. verurteilt. U legt form- und fristgerecht Revision ein. Der Vorsitzende Richter verfügt die Zustellung des Urteils an Us empfangsberechtigten Verteidiger (V). Die Geschäftsstelle stellt das Urteil aber am 12.07. stattdessen an U zu. U leitet das Urteil erst am Dienstag, den 16.08., an V weiter.

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Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 1 StPO

Thea (T) wird am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit vom LG Stuttgart verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Montag, 11.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V), die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.

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Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO

Thea (T) wird vor dem Landgericht Düsseldorf am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Donnerstag, 14.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V), die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.

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Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei Verteidigung

L wird am Dienstag, den 02.08., ordnungsgemäß durch das Amtsgericht Mettmann verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Ihr zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger (V) bleibt. Am Freitag, den 05.08., werden L die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt.

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Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)

Die unverteidigte Ladendiebin Luise (L) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Amtsgericht Schwerin verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Am Freitag, den 05.08, erhält sie die schriftlichen Urteilsgründe. L will Revision einlegen.

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Grundfall: Beginn mit Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)

Betrüger Berthold (B) wird am Dienstag, den 02.08., durch das Landgericht - große Strafkammer - Wuppertal verurteilt. Er ist bei der Urteilsverkündung anwesend. Am Freitag, den 05.08., erhält er die Urteilsgründe. Da ihn diese nicht überzeugen, will er sich gegen das Urteil wehren.

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(P) Rechtsmittelwechsel

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Nebenkläger - Beschwer

Theo (T) hat Otto (O) mit einem Baseballschläger die Rippe gebrochen. Er wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. O ist Nebenkläger und findet, T hätte „mindestens lebenslänglich“ verdient.

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Beschwer - Teilfreispruch

Uwe (U) ist wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen angeklagt. Staatsanwältin S fordert 3 Jahre Freiheitsstrafe. Das Schöffengericht verurteilt U wegen einfacher Körperverletzung in einem Fall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Im Übrigen wird er freigesprochen.

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Strafrecht › Strafprozessrecht

Instanzenzug Revision

Die große Strafkammer am LG Hamburg verurteilt den T wegen der jahrelangen Fälschung von Examenszeugnissen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. T will dagegen vorgehen.