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Ist der Suizid des Opfers dem Stalker zurechenbar?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A droht O wiederholt per SMS mit dem Tode und lauert ihr vielerorts auf. Daraufhin wird O arbeitsunfähig und muss in psychiatrische Behandlung. Schließlich bricht O die Behandlung ab und zieht aus Angst zu ihren Eltern. Sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit A erhängt sich O.
Einordnung
Der BGH beschäftigt sich hier mit dem nötigen Zusammenhang zwischen einer Nachstellung (Stalking) und dem qualifizierten Erfolg (selbstschädigenden Verhalten des Opfers (Suizid)). Das Verhalten des Opfers ist dem Täter demnach dann zuzurechnen, wenn ein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem (tödlichen) Erfolg besteht. Dies sei der Fall, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für das selbstschädigende Verhalten handlungsleitend war.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Erfolgseintritt und Tathandlung
- Kausalität
- Fahrlässigkeit
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Objektive Zurechenbarkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Allgemeine Entschuldigungsgründe
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
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