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Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.
Einordnung
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
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Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem Orangensaft (Wert: €1) auf.
Grundfall: Verarbeitung
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.