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Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Unternehmerin U betreibt einen Freizeitpark in Deutschland. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer neuen Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung am 06.04. bei der Post auf.
Einordnung
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – Grundfall
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Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt VOR Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.
Unternehmerin U beantragt für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer weiteren Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung ebenfalls am 06.04. bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am nächsten Tag zu.
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt NACH Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten an
Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.