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Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Justus (J) versucht in Berlin eine Wohnung zu finden. Vermieter V bietet ihm eine Einzimmerwohnung an, wenn J zwei Bürgen besorgt. Js Patentante P und Mutter M übernehmen die Bürgschaft. Schon im zweiten Monat kann J die Miete von €500 nicht zahlen.
Einordnung
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2
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Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung
A und B betreiben die Späti-OHG (offene Handelsgesellschaft). Die Gesellschaft schuldet Lieferant L €1000. L will das Geld sofort. Zwar verfügt die Gesellschaft über flüssige Mittel. Dennoch zahlt A den Betrag zunächst aus seinem Privatvermögen.
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB
K möchte von V ein Pferd kaufen. Sie beauftragt die Tierärztin T zuvor eine „Ankaufuntersuchung“ vorzunehmen. Dabei übersieht T fahrlässig mehrere unheilbare „Mängel“ des Pferdes. Als K diese nach dem Kauf entdeckt, tritt sie berechtigt zurück. Sie fragt sich, wer ihr die Futterkosten (€500) ersetzt.