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Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Kumpel B zu schützen. Nach Ts Aussage fällt der Verdacht auf A, der daraufhin festgenommen wird. T kommen langsam Skrupel, sodass er sich bei Gericht meldet und seine Aussage korrigiert.
Einordnung
Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
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