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Zuständige Stelle: Polizei
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er bei der Polizei.
Einordnung
Zuständige Stelle: Polizei
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Falschheit der Aussage
T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.
Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.