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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache

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8. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Kläger K (Wohnsitz: Köln) und Beklagter B (Wohnsitz: Mainz) streiten über ein Grundstück in Frankfurt am Main. K behauptet, er sei der wahre Eigentümer und B stehe fälschlicherweise im Grundbuch (sog. Bucheigentümer). K verlangt Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).

Einordnung

Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache

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