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Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S möchte ein Boot kaufen, braucht aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen. B ermächtigt S mündlich, diese bis zur Höhe von €10.000 einzutragen. S trägt €50.000 in die Urkunde ein und übergibt sie dem Gläubiger G.
Einordnung
Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)
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Eigentumsvorbehalt – Grundfall
K möchte eine wertvolle Kommode erwerben. Mit V einigt er sich auf eine Ratenzahlung und V übergibt die Kommode an K. Vor Erhalt des vollen Kaufpreises, möchte V sein Eigentum aber nicht auf K übertragen. Sie vereinbaren daher, dass K erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer werden soll.

§ 449 BGB
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