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Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K hat B auf Zahlung von € 8.000 verklagt. Im Prozess rechnete B mit einer Gegenforderung in Höhe von € 9.000 auf. B wurde zur Zahlung von € 8.000 verurteilt, da die Gegenforderung nicht bestehe. Nun verklagt B den K auf Zahlung der „restlichen“ € 1.000.

Einordnung

Aufrechnung in einem früheren Prozess, § 322 Abs. 2 ZPO

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