Jurafuchs

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Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G. ‌

Einordnung

Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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