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Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. Zur Sicherheit tritt K an B alle künftig entstehenden Forderung gegen Kunden (Nachname M-Z) ab. Umsatzzahlen mit diesen Kunden stehen noch nicht fest, belaufen sich später aber auf €500.000.
Einordnung
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
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