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§ 29 I: Besitzen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung entdeckt Polizistin P im Blumentopf der T eine Tüte mit 30 Gramm Heroin, die T dort bewusst versteckt hatte. Eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb kann T nicht vorweisen.
Einordnung
§ 29 I: Besitzen
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§ 29 III: gewerbsmäßig
T spricht mehrere Personen an und fragt, ob sie von ihm Drogen kaufen wollen. Letztlich verkauft er K zwei Konsumeinheiten Fentanyl. Dies tut er regelmäßig und finanziert damit seinen Lebensunterhalt.

§ 29 Abs. 6 BtMG, Betäubungsmittelimitate
Die wegen einer Behinderung auf den Rollstuhl angewiesene 35-jährige B bittet ihren drogenerfahrenen Arbeitskollegen T, ihr Amphetamin zu besorgen. T will B den Gefallen tun, hat aber Zweifel, ihr tatsächlich Rauschmittel geben zu können. Er verkauft ihr 5 Tütchen zu je 1g für €50 als Amphetamin. Tatsächlich sind es zermahlene Koffeintabletten.