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Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Kurierfahrerin K möchte bei V einen kleinen Transporter zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B zahlt.
Einordnung
Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1
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Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
K möchte von V Möbel im Wert von €20.000 erwerben. V verlangt eine Bürgschaft. B erklärt sich bereit, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. B gibt die vollständige Bürgschaftserklärung als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur ab.
§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
Zur Finanzierung eines Fernsehers nahm Verbraucher V einen Kredit bei der Bank B in Höhe von €5.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 3 %. V unterzeichnete den vollständig sichtbaren Darlehensvertrag auf einem iPad bei der Bank B.