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Zustandsstörerhaftung für Tiergefahren auf Grundstück („Eichenprozessionsspinner“)

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7. Mai 2026
24 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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V ist Verwalterin eines Waldes im Eigentum des Landes L in der Stadt S. Der Wald ist vom Eichenprozessionsspinner (E) befallen, dessen Raupen giftige Brennhaare besitzen, die für Menschen gesundheitsschädlich sind. S gibt V auf, E zu bekämpfen und seine Raupen und Nester zu entfernen.

Einordnung

Zustandsstörerhaftung für Tiergefahren auf Grundstück („Eichenprozessionsspinner“)

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen

Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2023

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