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Keine Nichtigkeit, § 44 Abs. 3 VwVfG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Sachbearbeiter S erlässt eine Baugenehmigung zu Gunsten seiner Tante T, die die Schwester seiner Mutter ist. S und T stehen sich weder besonders nahe, noch haben sie Probleme miteinander. T fragt sich, ob S die Genehmigung wirksam erlassen konnte.
Einordnung
Keine Nichtigkeit, § 44 Abs. 3 VwVfG
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Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG, bei einschlägigem § 44 Abs. 3 plus besonderer Umstände
Sachbearbeiter S ist seit Jahren zutiefst zerstritten mit seiner Mutter M. Um M eins auszuwischen, erlässt S gegenüber M einen Gebührenbescheid für Müllgebühren, der die gesetzlich vorgesehenen Gebühren deutlich überschreitet. M fragt sich, ob sie gegen die Höhe des Bescheids vorgehen muss.
Abgrenzung „Nichtakte“ zu nichtigen VAs
Behörde B „genehmigt“ dem privaten Umzugsunternehmer U dauerhaft, im Rahmen seiner Tätigkeit Halteverbotszonen einrichten zu können. Schlaumeierin S ist der Ansicht, dass dies wegen des Widerspruchs zu § 45 Abs. 6 StVO nichtig ist, und parkt weiterhin in den von U errichteten Zonen.